Satzung des Feuerwehrvereins Reinhardshofen e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

            1. Der Verein führt den Namen

„Feuerwehrverein Reinhardshofen e. V."

            2. Der Verein hat seinen Sitz in Reinhardshofen.

            3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

            4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

 

 

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Reinhardshofen insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Weiterhin fördert und pflegt der Verein das kulturelle Leben im Dorf. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Per­son durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.


            3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

§ 3 Mitglieder

            1. Mitglieder des Vereins können sein:

               a. Feuerwehrdienstleistende,

               b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende,

               c. fördernde Mitglieder,

               d. Ehrenmitglieder.

 

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstlei­stende oder auf sonstige Weise um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.

 

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzurei­chen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber dass die Beitrittserklärung angenommen ist.

 

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

 

5. Mitglieder werden mit Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren Ehrenmitglieder.

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
            1. Die Mitgliedschaft endet:

               a. mit dem Tod des Mitglieds,

               b. durch Austritt,

               c. durch Streichung von der Mitgliederliste,

               d. durch Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste    gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist.

Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar                zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem FWV mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein.

Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des      zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

 

Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitglieder­versammlung festsetzt.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

         Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand

         1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

            a. dem Vorsitzenden,

            b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

            c. dem Schriftführer,

            d. dem Kassenwart,

            e. fünf Beisitzer,

            f. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein

   angehört und nicht in eine Funktion gemäß a bis e gewählt wird.

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.     

 

2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis e genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

3. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d genannten Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitglieder-versammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

5. Bei Ausschluss oder Rücktritt eines Mitglieds des Vorstands wird der Verein weiterhin von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitergeführt. Bei dieser Versammlung wird das vakante Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit neu gewählt.

 

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung       anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

      a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der

         Tagesordnung,

               b. Einberufung der Mitgliederversammlung,

               c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

               d. Verwaltung des Vereinsvermögens,

               e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,

               f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von

                  Vereinsmitgliedern,

g. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für

   Ehrenmitgliedschaften.

 

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte im Aussenverhältnis sind für den Verein nur ver­bindlich, wenn der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zugestimmt haben.

 

 

§ 10 Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 

§ 11 Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahres­rechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnun­gen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 5 Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

  

§ 12 Mitgliederversammlung

         1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

            a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
               Genehmigung der Jahresrechnung,
                Entlastung des Vorstands,

            b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

            c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

   d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung

        des Vereins,

e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss

     des Vorstands,

            f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglie­der unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

        

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch öffentliche Bekanntgabe der Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Gutenstetten einberufen. Ausserdem durch Aushang am Infobrett im Gemeinschaftshaus in Reinhardshofen.

        

         4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 2 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitglie­derversammlung.

 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

4. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

 

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit

der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

§ 14  Der Verein kann sich eine Geschäfts- und Ehrenordnung geben.

 

  

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Ort Reinhardshofen zu verwenden hat.

 

 

 

 

Die Satzung tritt am 9. August 2008 in Kraft.

 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25.01.08 und 8.08.08 beschlossen. Die Satzung wird dem zuständigen Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

 

 

 

 

Unterschrift: